Gewaltschutzgesetz

Am 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz (Zivilrecht) in Kraft getreten. Seitdem reagiert die Polizei sensibler auf Delikte, die früher als reine Familienstreitigkeiten galten, Ärzte lernen hinzugucken, auf der Internetplatform re-empowerment.de tauschen sich Betroffene aus.

Danach können misshandelte Frauen und ihre Kinder nach einer Gewalttat in der Wohnung bleiben, der Täter muss gehen.

Darüber hinaus kann ein Näherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen werden.

Was bedeutet das Gesetz im Einzelnen?

Eine Person hat in Fällen "widerrechtlicher und vorsätzlicher Verletzung an Körper, Gesundheit oder Freiheit" einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung,

  • wenn die (letzte) Tat nicht länger als drei Monate zurückliegt

  • egal, ob die Partner verheiratet sind oder nicht

  • egal, ob es einen Platzverweis/Polizeieinsatz gab oder nicht

  • zunächst (höchstens sechs Monate) auch unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen

     

Das Gericht kann in begründeten Fällen auch ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen die Person, die Gewalt ausgeübt hat, erlassen. Sie darf sich der verletzten Person/ihren Kindern nicht nähern, ihnen an Orten wie Schule, Arbeitsplatz u. a. nicht auflauern, mit ihnen in irgendeiner Form (Telefon, Handy, E-Mail u. a.) Kontakt aufnehmen.

Wenn die Belästigungen nach der Trennung weitergehen oder wenn jemand von einem Bekannten/Fremden massiv verfolgt und belästigt wird, kann das Kontakt- und Näherungsverbot auch gesondert zur Anwendung kommen; in diesen Fällen wird vom Stalking gesprochen.

Die Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes können bei Bedarf im Eilverfahren beantragt werden. Falls Sie sich zu einem Verfahren entschließen, sollten Sie sich dazu die Hilfe einer Anwältin/eines Anwaltes holen. Der Verstoß gegen die Anordnungen kann strafrechtlich verfolgt werden.

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